Kfz-Haftpflicht vor Reform: Was sich für Autofahrer und Leasingkunden ändern könnte

Bei einem schweren Verkehrsunfall können die finanziellen Folgen schnell Dimensionen erreichen, die weit über einen gewöhnlichen Blechschaden hinausgehen. Genau hier will das Bundesjustizministerium ansetzen. Bundesjustizministerin Stefanie Hubig plant eine Reform der Haftungsregeln im Straßenverkehr. Betroffen wären nicht nur die gesetzlichen Haftungsgrenzen, sondern auch die Kfz-Haftpflichtversicherung und die Behandlung von Leasingfahrzeugen.
Für Autofahrer stellt sich damit vor allem eine Frage: Wird die Kfz-Versicherung künftig teurer?
Höhere Mindestdeckung für die Kfz-Haftpflicht
Nach den derzeit bekannten Plänen sollen die Mindestversicherungssummen der Kfz-Haftpflicht angehoben werden. Vorgesehen sind künftig mindestens 15 Millionen Euro für Personenschäden, 2,5 Millionen Euro für Sachschäden und 100.000 Euro für reine Vermögensschäden.
Auch bestehende Verträge wären betroffen. Liegt ihre Pflichtdeckung unter den neuen gesetzlichen Vorgaben, soll sie mit Inkrafttreten der Regelung automatisch angepasst werden. Autofahrer müssten sich demnach nicht selbst um eine Änderung ihres Vertrages kümmern.
In der Praxis dürfte die Umstellung allerdings längst nicht jede Police gleichermaßen treffen. Nach Angaben des Ministeriums verfügen viele Kfz-Versicherungen bereits heute über Deckungssummen, die oberhalb der gesetzlichen Mindestanforderungen liegen.
Haftungsgrenzen sollen sich verdoppeln
Parallel dazu sollen die gesetzlichen Haftungshöchstbeträge steigen. Bei gewöhnlichen Kraftfahrzeugen liegt die Grenze für Personenschäden derzeit grundsätzlich bei fünf Millionen Euro je Unfallereignis. Für Sachschäden beträgt sie eine Million Euro.
Der Gesetzentwurf sieht eine Verdopplung vor: zehn Millionen Euro bei Personenschäden und zwei Millionen Euro bei Sachschäden. Bei Gefahrguttransporten soll die Haftungsgrenze für Personenschäden und Schäden an Immobilien von zehn auf 20 Millionen Euro steigen. Das Ministerium begründet die Anpassung unter anderem mit der Inflation seit der letzten Änderung im Jahr 2007.
Für Geschädigte ist das vor allem bei außergewöhnlich schweren Unfällen relevant. Überschreiten mehrere Schadenersatzansprüche die geltenden gesetzlichen Höchstbeträge, können Entschädigungsleistungen begrenzt werden.
Leasingautos sollen beim Schadenersatz anders behandelt werden
Ein weiterer Teil der Reform betrifft Leasingfahrzeuge. Bislang kann es bei einem Unfall einen erheblichen Unterschied machen, ob das beschädigte Fahrzeug seinem Halter gehört oder geleast wurde.
Halter und Eigentümer sind beim Leasing regelmäßig nicht dieselbe Person beziehungsweise dasselbe Unternehmen. Nach der derzeitigen Rechtslage muss sich der Eigentümer eines beschädigten Leasingfahrzeugs die Betriebsgefahr des Autos und ein mögliches Mitverschulden des Fahrers bei seinem Schadenersatzanspruch gegen den Unfallgegner grundsätzlich nicht anrechnen lassen.
Dadurch kann beispielsweise eine Leasinggesellschaft vollen Schadenersatz verlangen, obwohl der Fahrer des Leasingwagens den Unfall teilweise mitverursacht hat. Der Unfallgegner muss anschließend unter Umständen versuchen, einen Teil des Geldes vom Fahrer oder Leasingnehmer zurückzufordern. Das kann weitere Verfahren und zusätzliche Kosten verursachen.
Der Entwurf will diese Sonderstellung beseitigen. Eigentümer von Leasingfahrzeugen sollen haftungsrechtlich einem Fahrzeughalter gleichgestellt werden. Die jeweiligen Verursachungsbeiträge eines Unfalls würden damit stärker nach denselben Grundsätzen berücksichtigt.
Was bedeutet die Reform für die Versicherungsbeiträge?
Eine unmittelbare Beitragserhöhung lässt sich aus den Plänen derzeit nicht ableiten. Der Gesetzentwurf weist jedoch darauf hin, dass höhere Haftungsrisiken moderate Prämiensteigerungen nach sich ziehen könnten. Wie hoch diese ausfallen könnten, ist bislang nicht bezifferbar.
Ohnehin setzt sich der Preis einer Kfz-Versicherung aus zahlreichen Faktoren zusammen. Schadenfreiheitsklasse, Typklasse, Regionalklasse, Fahrleistung, Fahrerkreis, Fahrzeug und gewählter Leistungsumfang beeinflussen den individuellen Beitrag.
Gerade vor diesem Hintergrund kann es sinnvoll sein, bestehende Verträge regelmäßig neu zu kalkulieren. Aktuelle Auswertungen zeigen beispielsweise, dass Veränderungen bei Selbstbeteiligung oder Fahrerkreis erhebliche Auswirkungen auf den Versicherungsbeitrag haben können.
Auch vorsätzlich verursachte Schäden sollen neu geregelt werden
Der Entwurf enthält noch eine weitere Änderung. Wird ein Fahrzeug vorsätzlich und rechtswidrig eingesetzt, um einen anderen Menschen zu schädigen, besteht nach heutiger Rechtslage grundsätzlich kein direkter Anspruch des Opfers gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer des Täters. In solchen Fällen kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Entschädigungsfonds einspringen.
Künftig sollen Geschädigte grundsätzlich direkt Ansprüche gegenüber dem Kfz-Haftpflichtversicherer geltend machen können. Die persönliche Haftung des Schädigers bleibt dabei bestehen.
Was Autofahrer jetzt wissen sollten
Noch handelt es sich um einen Gesetzentwurf. Für bestehende Kfz-Verträge ändert sich deshalb zunächst nichts. Sollte die Reform in dieser Form Gesetz werden, würden vor allem die vorgeschriebenen Mindestdeckungen steigen und die Haftungsregeln für Leasingfahrzeuge verändert.
Dass höhere Deckungssummen automatisch massive Preissteigerungen verursachen, lässt sich aus dem Entwurf nicht ableiten. Möglich sind laut Ministerium moderate Beitragssteigerungen. Wie stark einzelne Versicherer ihre Tarife tatsächlich verändern würden, hängt jedoch von deren Kalkulation und vom jeweiligen Vertrag ab.
Für Autofahrer kommt die Diskussion zu einem interessanten Zeitpunkt. Der Herbst ist traditionell die Phase, in der viele Kfz-Verträge für das kommende Versicherungsjahr überprüft werden. Wer ohnehin einen Tarifvergleich plant, sollte deshalb nicht ausschließlich auf den Jahresbeitrag schauen, sondern auch Deckungssummen, Selbstbeteiligung und weitere Vertragsleistungen miteinander vergleichen.





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